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Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle mit der UVIS UV Innovative Solutions GmbH (im Folgenden: UVIS) eingegangen rechtlichen Verhältnisse. Sie gelten ausschließlich. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, UVIS stimmt diesen schriftlich zu.
(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann unbeschränkt, wenn rechtliche Verhältnisse vom Vertragspartner in dem Glauben vorbehaltlos eingegangen werden, dass andere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten sollen.
(3) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind wirksam in den Vertrag miteinbezogen und werden somit Bestandteil des Vertrags, wenn sie im Vertragsangebot oder in der Vertragsannahme für geltend erklärt werden.
(4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auch dann weiterhin Anwendung, sofern sie in einem weiteren Vertrag gleicher oder ähnlicher rechtlicher Gattung nicht ausdrücklich erwähnt sind.
(5) Von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen, insbesondere Individualabreden, sind schriftlich zu vereinbaren.
(6) Sollte sich eine Regelung als rechtlich unwirksam erweisen, gilt insoweit das dispositive Recht, das dem Zwecke der unwirksamen Regelung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommt.
§ 2 Vertragspartner
Vertragspartner in allen rechtlichen Verhältnissen, deren Bestandteil diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden, ist:
UVIS UV Innovative Solutions GmbH
Franzstraße 3
50931 Köln
§ 3 Geltung allgemeiner Vorschriften zum Vertragsschluss
(1) Bezüglich eines Vertragsschlusses zwischen UVIS und dem anderen Vertragspartner gelten die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Ein Vertrag kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen (im Folgenden: Angebot und Annahme) zusammen. Bis zum Zugang eines Angebots, oder zeitgleich mit Zugang eines Angebots, ist dieses ohne Angaben von Gründen frei widerruflich. Erfolgt nach der Abgabe eines Angebots innerhalb von zwei Monaten keine Annahme, gilt das Angebot nicht länger als rechtlich verbindlich. Bezüglich dieser Handlungen gilt die Schriftform.
(3) Dem anderen Vertragspartner zur Verfügung gestelltes Anschauungsmaterial, insbesondere Broschüren, Kataloge und/oder Preislisten gilt nicht als Angebot im Sinne dieser Regelung und kann lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots verstanden werden.
(4) Befindet sich der Geschäftssitz des anderen Vertragspartners in einem Land, in dem von den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches abweichende rechtliche Vorschriften hinsichtlich des Vertragsrechts gelten, ist UVIS vor Vertragsschluss darauf hinzuweisen.
§ 4 Formerfordernisse
Für alle rechtlich verbindlichen Handlungen beider Vertragsparteien, insbesondere Vertragsangebot und Vertragsannahme, die Geltendmachung von Sekundärrechten und für Gestaltungsrechte gilt die Schriftform.
§ 5 Geschuldete Leistung / Leistungsort und Erfüllungsort
(1) Die geschuldete Leistung konkretisiert sich in dem für jeden Vertrag einzeln und individuell ausgehandelten Vertragsgegenstand.
(2) Der Leistungsort, insbesondere für die Fertigung von Entkeimungsmodulen, wird individuell festgelegt.
(3) Der Erfolgsort ist der Geschäftssitz des anderen Vertragspartners, es sei denn, eine abweichende Vereinbarung wird schriftlich vereinbart.
(4) Die geschuldete Leistung ist dementsprechend als Schickschuld festgelegt.
§ 6 Preise / Zahlungsbedingungen
(1) Eine möglicherweise ersichtliche Preisliste, die sich aus Anschauungsmaterial ergeben kann, stellt lediglich Richtwerte dar und ist nicht rechtlich verbindlich. Es gelten nur die in den für den Vertragsschluss erforderlichen Willenserklärungen abgegebenen vereinbarten Preise.
(2) Nicht im Preis enthalten sind Kosten für Lieferung oder weitergehende, individualvertraglich vereinbarte Leistungen, beispielsweise das Repairkit. Solche eventuell anfallenden Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
(3) Der geschuldete Preis, beziehungsweise die vertragliche Pflicht des anderen Vertragspartners zur Zahlung, gilt als erfüllt, soweit der geschuldete Geldbetrag auf den Geschäftskonten von UVIS eingegangen ist.
(4) Teilzahlungen gelten nur dann als zulässig, wenn diese schriftlich vereinbart werden.
§ 7 Fälligkeit / Verzug
(1) Der geschuldete Geldbetrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas Abweichendes schriftlich.
(2) Der geschuldete Preis gilt auch dann als fällig, wenn es aufgrund von nicht von UVIS zu vertretenden Umständen zu einer Lieferverzögerung, oder bis hin zum Fall der Unmöglichkeit der Lieferung kommt.
(3) Der andere Vertragspartner gerät in Zahlungsverzug, wenn er nicht nach Eintritt der Fälligkeit und Mahnung von UVIS ordnungsgemäß seine Zahlungspflicht erfüllt.
§ 8 Unmöglichkeit
(1) Der Fall der Unmöglichkeit der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung bestimmt sich nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Er wird abhängig davon, ob es sich bei der vertraglich geschuldeten Leistung um eine Gattungsschuld oder eine Stückschuld handelt, nach den entsprechenden geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches näher konkretisiert.
(3) Ebenso bestimmen sich das Recht auf die Gegenleistung sowie alle in diesem Zusammenhang auftretenden Sekundäransprüche und Gestaltungsrechte nach den geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 9 Lieferbedingungen / Gefahrtragungsregelung
(1) Die Verpackung und Lieferung der vertraglich geschuldeten Leistung ist nicht im Preis inbegriffen und wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2) UVIS wählt nach pflichtgemäßen Ermessen die Versandart.
(3) Bestehen auf Seiten des Vertragspartners besondere Wünsche hinsichtlich einer favorisierten Versandart, sind diese UVIS in einem angemessen zeitlichen Abstand vor dem Versand schriftlich mitzuteilen. Eine eventuelle Bestätigung dieser Wünsche erfolgt schriftlich.
(4) Sämtliche gegen mögliche Schäden denkbare Versicherungen, die nicht in der Versandart inbegriffen sind, sind vom anderen Vertragspartner zu besorgen.
(5) Hinsichtlich der Gefahrtragung beim Versand gelten die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 10 Mängelgewährleistungsrechte; Mängelrüge
(1) Zur Wahrung seiner Gewährleistungsrechte obliegt es dem anderen Vertragspartner, seiner Untersuchungspflicht und gegebenenfalls seiner Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB, soweit diese Vorschrift Anwendung findet, nachzukommen.
(2) Es gelten die Gewährleistungsrechte des Bürgerlichen Gesetzbuchs, abhängig von der Vertragsart.
(3) Der Vertragspartner ist verpflichtet, nur die von UVIS vorhergesehenen, freigegebene und gelieferten Bestandteile, insbesondere elektrische, zu verwenden. Sollte der Vertragspartner andere als von UVIS vorhergesehene und freigegebene Bestandteile jeglicher Art mit Produkten von UVIS verwenden, entfällt jegliche Gewährleistung.
§ 11 Haftungsausschluss
(1) Bei Vorliegen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer von UVIS garantierten Eigenschaft, haftet UVIS für alle aus den genannten Modalitäten erwachsenen Schäden unbeschränkt.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet UVIS im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.
(3) Wenn UVIS durch leichte Fahrlässigkeit in Verzug geraten ist, oder wenn UVIS eine für die Erfüllung des Schuldverhältnisses wesentliche Pflicht verletzt hat, ist die Haftung für alle aus diesen Modalitäten erwachsene Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine solche wesentliche Pflicht ist dann gegeben, sofern deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren ordnungsgemäßen Durchführung der Vertragspartner vertraut hat und vertrauen durfte. Der Vertragszweck bestimmt sich primär nach dem Vertragsinhalt unter Heranziehung des gesetzlichen Leitbilds eines typischen Vertragstyps, sofern ein solcher vorliegt.
(4) Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
(5) UVIS haftet nicht für die Schutzrechtsfähigkeit der gelieferten Produkte, es sei denn, diese Eigenschaft wurde ausdrücklich garantiert. Die fehlende Schutzrechtsfähigkeit gilt nicht als Mangel der Leistung.
(6) Der Vertragspartner ist verpflichtet, nur die von UVIS vorhergesehenen, freigegebenen und gelieferten Bestandteile jeglicher Art, insbesondere elektrische, zu verwenden. Sollte der Vertragspartner andere als von UVIS vorhergesehene und freigegebene Bestandteile jeglicher Art, insbesondere elektrische, mit Produkten von UVIS verwenden, entfällt auch jegliche Haftung, soweit es sich hierbei nicht um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens von UVIS handelt.
§ 12 Ausschlüsse Ansprüche Dritter
Ansprüche Dritter gegenüber UVIS sind ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn Produkte von UVIS, unabhängig vom jeweiligen Eigentumsstatus, mit anderen Gegenständen verbunden oder verarbeitet werden.
§ 13 Entsorgung nach dem ElektroG
(1) Der jeweilige Vertragspartner übernimmt die Pflichten aus § 19 Absatz 1, 2 ElektroG hinsichtlich der Entsorgung von den vertragsgegenständlichen Waren, die in den Anwendungsbereich von § 19 Absatz 1, 2 ElektroG fallen, sowie die Entsorgung von Einzelteilen der vertragsgegenständlichen Waren, insbesondere der verwendeten Leuchten.
(2) Der jeweilige Vertragspartner übernimmt die benannten Pflichten auf eigene Kosten, ohne Möglichkeit der Inanspruchnahme von UVIS.
(3) Der jeweilige Vertragspartner ist verpflichtet, nach Beendigung der Verwendung der Elektrogeräte diese nach Maßgabe sämtlicher hierfür jeweils geltenden rechtlicher Bestimmungen zu entsorgen.
(4) Soweit der jeweilige Vertragspartner die vertragsgegenständlichen Waren an Dritte, bei denen es sich nicht um private Haushalte im Sinne des § 19 ElektroG handelt, ungeachtet der jeweiligen rechtlichen Ausgestaltung, weitergibt, ist er verpflichtet, diese vor der Übergabe dazu zu verpflichten, dass diese die in § 13 Absatz 1 bis 3 dieser AGB benannten Pflichten übernehmen.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Eigentumsübergang wird aufschiebend bedingt durch die vollständige Preiszahlung durch den anderen Vertragspartner.
(2) Bestehen zwischen UVIS und dem anderen Vertragspartner mehr als eine vertragliche Beziehung, wird der Eigentumsübergang aufschiebend bedingt durch die vollständige Erfüllung aller vertraglichen Pflichten aus allen vertraglichen Geschäftsbeziehungen mit dem Vertragspartner.
(3) Der Vertragspartner ist zu dem Zeitpunkt, in dem die aufschiebende Bedingung noch nicht eingetreten ist, zur Weiterveräußerung der vertraglich geschuldeten Leistung befugt. Der Vertragspartner ist in diesem Fall jedoch verpflichtet, die sich aus solch einer Weiterveräußerung entstandenen rechtlichen Forderungen an UVIS im Voraus in Höhe des jeweiligen Rechnungsendbetrags abzutreten. Diese Bestimmung gilt auch im Falle einer Weiterverarbeitung oder einer anderen Form des geltenden gesetzlichen Eigentumserwerbs nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(4) UVIS verpflichtet sich im Falle des § 12 (3) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die abgetretenen Forderungen nicht einzuziehen, soweit der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtung ordnungsgemäß erfüllt, nicht in Zahlungsverzug gerät und seine Zahlung nicht einstellt. Etwas anderes ergibt sich insbesondere, soweit auf Seiten des Vertragspartners ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
(5) Der andere Vertragspartner ist verpflichtet, bis zum Eintritt des Bedingungseintritts die Sache ordnungsgemäß und pfleglich zu behandeln.
(6) Der andere Vertragspartner ist verpflichtet, dahingehend mitzuwirken, dass alle Ansprüche, die sich für UVIS aus ihrer Eigentümerposition ergeben, nicht über das übliche Maß beeinträchtigt, beziehungsweise deren Geltendmachung erschwert werden.
§ 15 Verarbeitungsklausel; Verbindungs-, Vermischungsklausel
(1) Werden Vorbehaltssachen mit anderen Sachen, die nicht im Eigentum von UVIS stehen, durch Verarbeitung verbunden, erfolgt der Vorgang unbeschränkt für UVIS, die an dem, oder den neuen Gegenständen Eigentum erwirbt.
(2) Im Falle einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltssache ist UVIS Miteigentum in Höhe des Anteils der Vorbehaltssache einzuräumen.
(3) Der andere Vertragspartner verliert dadurch in keinem Fall ein etwaig bestehendes Anwartschaftsrecht.
§ 16 Unterlagen & technische Zeichnungen: Urheberrechte
(1) An den anderen Vertragspartner überlassene Unterlagen, insbesondere Kalkulationen, Datenbanken, Anleitungen sowie sämtliche Dokumente, die mit dem Vertrag, dessen Bestandteil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, behält sich UVIS Urheberrechte sowie das Eigentum vor.
(2) Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das Einverständnis hierzu wird schriftlich mittels eines Disclosure-Agreements erteilt.
§ 17 Rechtswahlklausel
(1) Der Vertrag, dessen Bestandteil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, sowie alle sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen UVIS und dem Vertragspartner, unterliegen dem geltenden Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.
§ 18 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für unbeschränkt alle rechtlichen Auseinandersetzungen, deren Grundlage sich aus Verträgen ergibt, dessen Bestandteil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, ist Köln.